Urteil Ausschlussgrund
Schlagworte
Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Rückübertragungsausschluss; Restitutionsausschluss; Nutzungsänderung; baulicher Aufwand; Teilfläche
Leitsätze
1. Unter baulichem Aufwand i. S. d. Ausschlußtatbestandes des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG sind nur Maßnahmen im Hinblick auf die neue Zweckbestimmung zu verstehen, nicht dagegen Investitionen in das Gebäude in seiner bisherigen Zweckbestimmung.
2. Für die Bewertung, ob der bauliche Aufwand erheblich ist, ist eine vergleichende Betrachtung des früheren und des veränderten Zustandes unter dem Blickwinkel geboten, ob die beanspruchte Sache noch dieselbe ist wie vor den Baumaßnahmen.
3. Der Restitutionsausschlußgrund erfaßt selbständig nutzbare Teilflächen eines Grundstücks nur dann nicht, wenn diese Teilflächen ohne Beeinträchtigung der konkreten, im öffentlichen Interesse liegenden Nutzung abgetrennt werden können.
(Leitsätze der Redaktion)
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