Urteil Anspruch des Vermieters auf Renovierungsvorschuß
Schlagworte
Anspruch des Vermieters auf Renovierungsvorschuß; Durchführung der Schönheitsreparaturen im laufenden Mietverhältnis; Substanzgefährdung der Wohnung
Leitsätze
1. Hat der Mieter von Wohnraum im Mietvertrag die Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen übernommen, so wird der entsprechende Anspruch des Vermieters - sofern kein Fristenplan vereinbart ist - fällig, sobald aus der Sicht eines objektiven Betrachters Renovierungsbedarf besteht; darauf, ob bereits die Substanz der Wohnung gefährdet ist, kommt es nicht an.
2. Gerät der Mieter während eines bestehenden Mietverhältnisses mit der Durchführung der Schönheitsreparaturen in Verzug, kann der Vermieter von ihm einen Vorschuß in Höhe der voraussichtlichen Renovierungskosten verlangen (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 111, 301 = GE 1990, 1139).
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