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Urteil Nutzungsverbot zum Zwecke der Gefahrenabwehr, Nutzungsverbot durch Mehrheitsbeschluss nur bei „zerstörten“ Gebäuden, Sanierungspflichten der Wohnungseigentümer aus Überalterung/mangelnder Instandhaltung


Schlagworte

Nutzungsverbot zum Zwecke der Gefahrenabwehr, Nutzungsverbot durch Mehrheitsbeschluss nur bei „zerstörten“ Gebäuden, Sanierungspflichten der Wohnungseigentümer aus Überalterung/mangelnder Instandhaltung

Leitsätze

 a) Im Grundsatz können die Wohnungseigentümer ein auf das gemeinschaftliche Eigentum bezogenes Nutzungsverbot zum Zwecke der Gefahrenabwehr beschließen.

b) Auf Dauer kann die Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums aufgrund von baulichen oder bauordnungsrechtlichen Mängeln (hier: Brandschutzmängel) jedenfalls dann nicht durch Mehrheitsbeschluss verboten werden, wenn dadurch die Nutzung des Sondereigentums zu dem vereinbarten Zweck erheblich beeinträchtigt oder sogar ausgeschlossen wird; die Wohnungseigentümer können sich ihrer Verpflichtung zur Vornahme zwingend erforderlicher Maßnahmen nicht durch ein mehrheitlich verhängtes Nutzungsverbot entziehen (Fortführung von Senat, Urteil vom 4. Mai 2018 - V ZR 203/17, GE 2018, 942 = ZfIR 2018, 553 Rn. 21 f.).

Zerstört i.S.v. § 22 Abs. 4 WEG a.F. (nunmehr § 22 WEG) ist ein Gebäude nur dann, wenn seine Nutzbarkeit durch punktuelle Ereignisse (wie Brand, Überflutung oder Explosion) wesentlich beeinträchtigt oder aufgehoben ist; die Sanierungspflichten der Wohnungseigentümer, die aus der Überalterung bzw. der mangelnden Instandhaltung des Gebäudes herrühren, werden durch die Vorschrift nicht begrenzt.

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