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Urteil Klage auf Kautionsrückzahlung bei behaupteten Gegenansprüchen, Mietkaution nach Mietende nur noch mit Sicherungsfunktion, Aufrechnung


Schlagworte

Klage auf Kautionsrückzahlung bei behaupteten Gegenansprüchen, Mietkaution nach Mietende nur noch mit Sicherungsfunktion, Aufrechnung

Leitsätze

1. Die Klage des Mieters auf Kautionsrückzahlung ist nicht ohne Weiteres unbegründet, wenn der Vermieter einen Gegenanspruch behauptet; dieser Anspruch wird vielmehr inzidenter als Voraussetzung des Kautionsrückzahlungsanspruchs geprüft (entgegen Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 13. März 2018 - 425 C 5350/17).

2. Der Mietkaution kommt auch nach Beendigung des Mietverhältnisses nur eine Sicherungsfunktion und nicht eine Befriedigungsfunktion zu; (nur) der Vermieter kann allerdings im Prozess die Aufrechnung erklären.

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