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VIII ZR 296/15 - Fristlose Kündigung innerhalb angemessener Frist nach Kenntniserlangung des KündigungsgrundesLeitsatz: § 314 Abs. 3 BGB findet auf die fristlose Kündigung eines (Wohnraum-) Mietverhältnisses nach §§ 543, 569 BGB keine Anwendung.BGH13.07.2016
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VIII ZR 230/19 - Verbindliche Anerkennung der Betriebskostenabrechnung, Befriedigung aus der Kaution durch Aufrechnung mit streitigen ForderungenLeitsatz: ...des Senatsurteils vom 24. Juli 2019 - VIII ZR...BGH28.10.2020
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2 U 27/23 - Kündigung bis zur nachträglichen Heilung der SchriftformLeitsatz: 1. Die nachträgliche Errichtung einer dem Schriftformerfordernis des § 550 BGB genügenden Vereinbarung entfaltet nur Wirkung ex nunc. Dies folgt mit Rücksicht auf die Regelung in § 311 BGB zur Heilung von formnichtigen Rechtsgeschäften bei Nichteinhaltung der notariellen Beurkundung aus einem argumentum a fortiori.2. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Treuwidrigkeit von Kündigungen wegen Einhaltung der Schriftform in Fällen der Existenzgefährdung findet auch auf Kapitalgesellschaften Anwendung.3. § 314 Abs. 3 BGB ist bei der Kündigung von Gewerberaummietverhältnissen nicht anwendbar.OLG Celle30.06.2023