« neue Suche

Suchergebnis Urteilssuche (61 - 70 von 883)

  1. 6 C 68/08 - Heizkostenumlage nach Nutzergruppen; Kostenaufteilung bei Nutzerwechsel; Kürzung der verbrauchsabhängigen Kosten bei fehlender Zwischenablesung; Kürzungsrecht; Pflicht zur Einsichtnahme in die Belege; Aufteilung der Grundkosten nach Gradtagszahlen; Nutzerwechselkosten; Verwaltungskosten
    Leitsatz: 1. Die Heizkostenabrechnung ist formell ordnungsgemäß, wenn sich aus ihr ergibt, dass vom Gesamtverbrauch auf die Nutzergruppe des Mieters ein bestimmter bezifferter Verbrauch entfällt. 2. Sind bei Nutzerwechsel die Verbrauchskosten in Ermangelung einer Zwischenablesung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet worden, steht dem ausgezogenen Mieter ein Recht zur Kürzung des auf ihn entfallenden Verbrauchs um 15 % zu. (Leitsätze der Redaktion)
    AG Schöneberg
    16.07.2008
  2. 77 C 58/08 WEG - Ergänzung der Eigentümerliste bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung; Berechnung der doppelt qualifizierten Mehrheit
    Leitsatz: Eine der Anfechtungsklage beigefügte Eigentümerliste (§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG n. F.) kann bei ihrer Unvollständigkeit noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz ergänzt werden. Zur Errechnung der doppelt qualifizierten Mehrheit (§ 22 Abs. 2 Satz 2 WEG n. F.) bei Übereinstimmung von Kopf- und Objektstimmrecht. (Leitsätze der Redaktion)
    AG Schöneberg
    18.09.2008
  3. 109 C 236/08 - Wohnwertmerkmale für den Berliner Mietspiegel 2007; Orientierungshilfe; nicht nutzbarer Balkon wegen Lärms und Feinstaubimmissionen; zugehöriger Stellplatz; gestaltete Müllstandsfläche; Zuschlag für Schönheitsreparaturen
    Leitsatz: 1. Ein Balkon ist nicht deswegen „nicht nutzbar" i. S. d. Orientierungshilfe zum Mietspiegel 2007, weil er mit Lärm- und Feinstaubimmissionen belastet ist. 2. Nicht gekennzeichnete oder einem Mieter zugeordnete Stellplätze erfüllen nicht das Merkmal „zur Wohnung gehörig". 3. Eine Müllstandsfläche ist nur dann als „gestaltet" anzusehen, wenn sie den Eindruck erweckt, sie sei gar nicht vorhanden; allein eine unterschiedliche Pflasterung reicht nicht aus. 4. Ein weiterer Mietzuschlag für die vom Vermieter übernommenen Schönheitsreparaturen ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn in der Miete bei Vertragsschluss dafür ein Kostenansatz vereinbart worden war. (Leitsätze der Redaktion)
    AG Schöneberg
    11.09.2008
  4. 4 C 207/08 - Keine Mietminderung für bei Vertragsabschluss erkennbare Lärmbeeinträchtigungen
    Leitsatz: 1. Ein zur Minderung berechtigender Mietmangel liegt dann nicht vor, wenn der Mieter bei Vertragsschluss mit Lärmbeeinträchtigungen durch eine benachbarte Rock-Diskothek und Gewerbebetriebe rechnen musste. 2. Nach dem Landesimmissionsschutzgesetz verbotene nächtliche Lärmstörungen (hier: lautstarke Feiern eines Rudervereins und von Kleingärtnern) können den Mieter zu einer geringfügigen (hier: 1 bis 2 %) Mietminderung berechtigen. (Leitsätze der Redaktion)
    AG Spandau
    26.11.2008
  5. 6 C 345/08 - Kein Aufwendungsersatz für Mangelbeseitigung an Heizungsanlage bei milden Außentemperaturen; Heizungsausfall; Heizungsreparatur; Notfall; Mängelbeseitigung; eigenmächtige Reparatur; Aufwendungsersatzanspruch; Instandsetzung durch Mieter; sofortigen Beseitigung eines Mangels
    Leitsatz: Die Notwendigkeit einer sofortigen Beseitigung eines Mangels durch einen vom Mieter beauftragten Handwerker ohne vorherige Information des Vermieters setzt eine besondere Intensität des Mangels voraus, dessen Beseitigung zur Erhaltung der Mietsache keinen Aufschub duldet. Ein solcher Notfall liegt bei einem Heizungsausfall dann nicht vor, wenn relativ milde Außentemperaturen herrschen.
    AG Spandau
    14.08.2008
  6. 11 C 254/07 - Verbrauchsabhängige Abrechnung von Niederschlagswasser; Regenwasser; Betriebskosten; Abwasser; Umlageschlüssel; Messdifferenzen; Messtoleranzen; Vereinbarung über Wasser- und Abwasserkosten; Pfennig-Gerechtigkeit; Betriebskostenabrechnung
    Leitsatz: Die Kosten für Niederschlagswasser gehören zu den Betriebskosten, auch wenn verbrauchsabhängig abgerechnet wird.
    AG Tempelhof-Kreuzberg
    11.02.2008
  7. 16 C 246/08 - Kein Anspruch des Mieters auf Auskehrung eines weiteren Betriebskostenguthabens nach späterer Erläuterung der innerhalb der Abrechnungsfrist erteilten, formell unwirksamen Betriebskostenabrechnung über das dort errechnete Guthaben hinaus
    Leitsatz: Wird eine innerhalb der Abrechnungsfrist erteilte, formell unwirksame Betriebskostenabrechnung mit einem Guthaben des Mieters durch Erläuterung nach Fristablauf wirksam, kann der Mieter über das in der fristgemäßen Abrechnung ausgewiesene Guthaben hinaus keine Rückforderungsansprüche geltend machen. (Leitsatz der Redaktion)
    AG Tempelhof-Kreuzberg
    09.10.2008
  8. 18 C 230/08 - Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegels; Hochparterre- und Erdgeschosswohnungen; Einbruchsgefahr; Erdgeschosslage
    Leitsatz: Bei einem Abstand zwischen Erdboden und der Unterkante der Fenster von 1,94 m ist eine Lage der Wohnung im Hochparterre anzunehmen, so dass ein Abschlag für eine Erdgeschosswohnung nach dem Berliner Mietspiegel nicht in Betracht kommt. (Leitsatz der Redaktion)
    AG Tempelhof-Kreuzberg
    21.08.2008
  9. 20 C 103/08 - Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel; Zuzahlung des Vermieters für Einbauküche; Waschküche als zusätzlicher Raum; Spüle, Ober- und Unterschränke; Fehlen einer Steckdose im Bad; unzureichende Elektroinstallation; Waschküche ist als zusätzlicher Nutzraum wohnwerterhöhend; Küchenmöbel
    Leitsatz: 1. Leistet der Vermieter einen Zuschuss von 2.000 DM zum Kauf von Spüle, Ober- und Unterschränken nebst Herd, gilt die Wohnung als mit Einbauküche und Spüle im Sinne der Orientierungshilfe ausgestattet. 2. Bei Fehlen einer Steckdose im Badezimmer liegt eine unzureichende Elektroinstallation vor. 3. Eine Waschküche ist als zusätzlicher Nutzraum wohnwerterhöhend zu berücksichtigen. (Leitsätze der Redaktion)
    AG Tempelhof-Kreuzberg
    21.07.2008
  10. 20 C 208/07 - Umstellung des Abrechnungszeitraums für Betriebskosten bei sachlichen Gründen; Zulässigkeit der Betriebskostenabrechnung nach Rumpfjahr; Heizkostenabrechnung; Vereinbarung von Abrechnungszeiträumen im Mietvertrag
    Leitsatz: 1. Der Vermieter ist bei Vorliegen von sachlichen Gründen berechtigt, den Abrechnungszeitraum für Betriebskosten zu ändern (Anschluss an LG Berlin, GE 2002, 1627). 2. Aus dem Recht auf Umstellung folgt die Zulässigkeit der Abrechnung nach einem Rumpfjahr. (Leitsätze der Redaktion)
    AG Tempelhof-Kreuzberg
    15.09.2008