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III ZR 78/07 - Höhe der Rückenteignungsentschädigung; LandbeschaffungsgesetzLeitsatz: a) Die Rückenteignungsentschädigung nach dem Landbeschaffungsgesetz bemisst sich grundsätzlich nach dem Zustand des Grundstücks zum Zeitpunkt des Erlasses des Rückenteignungsbeschlusses und nicht dessen Unanfechtbarkeit. Der vom Rückenteignungsberechtigten zu zahlende Betrag ist der Höhe nach nicht auf die bei der vorangegangenen Enteignung erhaltene Entschädigung beschränkt, wenn das Grundstück dem ursprünglichen Enteignungszweck zugeführt worden war. b) Auf den Erlass des Teils A des Rückenteignungsbeschlusses ist für die Bemessung der Rückenteignungsentschädigung abzustellen, wenn dieser vom Rückenteignungsverpflichteten unbegründet angefochten und deshalb der Erlass des Teils B und die Durchführung der Rückenteignung unberechtigt verzögert wird. c) Die Rückenteignungsentschädigung ist ab dem Erlass des Rückenteignungsbeschlusses Teil B und nicht erst ab Rückübertragung des Grundstücks auf den Rückenteignungsberechtigten zu verzinsen.BGH03.04.2008
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IV ZB 5/08 - Wirksame Zustellung an eine GmbH nach Inhaftierung des Geschäftsführers; Eigenschaft als Geschäftsräume; Geschäftslokal; Aufhebung der Wohnungseigenschaft bei Untersuchungshaft des Wohnungsinhabers; Vorsorge für Leerung des Briefkastens; Zustellungsempfänger in Haft; Niederlegung im Briefkasten; PostLeitsatz: Zur Geschäftsraumeigenschaft im Sinne der Zustellungsvorschriften der §§ 178 Abs. 1 Nr. 2, 180 ZPO nach Inhaftierung des Geschäftsführers einer GmbH.BGH02.07.2008
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IV ZR 108/06 - Ausgleichsanspruch des Gebäudeversicherers; Berechnung des Ausgleichsanspruchs nach RegressverzichtLeitsatz: Bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Gebäudeversicherers gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters entsprechend den Grundsätzen der Doppelversicherung (BGHZ 169, 86 = VersR 2006, 1536) ist auf Seiten des Gebäudeversicherers lediglich der vom Regressverzicht erfasste Haftpflichtschaden zu berücksichtigen.BGH18.06.2008
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IV ZR 227/06 - Anzeigepflicht als Obliegenheit; Kenntnis vom Versicherungsfall und Anzeigepflicht; Oblegenheit zur SchadensanzeigeLeitsatz: Zur Abgrenzung positiver Kenntnis des Versicherungsfalles vom bloßen Kennenmüssen im Rahmen einer den Versicherungsnehmer treffenden Obliegenheit, bei Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer den Schaden anzuzeigen (hier § 20 Ziff. 1 lit. a und lit. e VGB 88).BGH30.04.2008
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IV ZR 233/06 - Kontrollintervalle bei Heizung im Winter; Kontrolldichte; Heizungskontrolle; kalte Jahreszeit; Leitungswasserschaden; Frostbruch von Heizungswasserrohren; Versicherungsschaden; Absperren wasserführender Anlagen und Einrichtungen; Frostperiode; Verletzung von Obliegenheiten; PflichtverletzungLeitsatz: Zu den Anforderungen an eine "genügend häufige" Kontrolle der Beheizung des versicherten Wohngebäudes in der kalten Jahreszeit.BGH25.06.2008
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IV ZR 241/04 - Klausel über Wiederherstellungsbeschränkungen bei Feuerversicherung; Behördliche Wiederherstellungsbeschränkung und FeuerversicherungLeitsatz: Die Bestimmung "Behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen bleiben unberücksichtigt" in § 11 Nr. 1 AFB 87 benachteiligt den Versicherungsnehmer wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 9 AGBG, jetzt § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) unangemessen und ist deshalb unwirksam.BGH30.04.2008
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IV ZR 309/07 - Verletzung rechtlichen Gehörs durch anderweitige Wertung von erstinstanzlichen Zeugenaussagen durch die Berufungsinstanz; Beweislast bei Vollstreckungsgegenklage; Substantiierungspflicht; Inanspruchnahme aus einer Grundschuld; schuldrechtlicher Rückgewähranspruch; Sicherungsabrede; formbedürftige StundungLeitsatz: 1. Die sich mit einer Vollstreckungsgegenklage gegen die Inanspruchnahme aus einer Grundschuld wendende Klägerin hat das Entstehen und die Fälligkeit des von ihr geltend gemachten schuldrechtlichen Rückgewähranspruches, den sie aus der mit dem Grundschuldgläubiger getroffenen Sicherungsabrede ableitet, vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen. 2. Das Berufungsgericht ist zu einer Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme verpflichtet, wenn es protokollierte Zeugenaussagen anders als die Vorinstanz verstehen oder werten will. 3. Eine für sich allein nicht formbedürftige Vereinbarung (hier: Stundung) ist auch dann notariell zu beurkunden, wenn sie mit einem Grundstücksvertrag rechtlich zusammenhängt. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)BGH16.07.2008
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IV ZR 32/06 - Aufhebung des Zuwendungsverzichts durch notariellen VertragLeitsatz: Ein Zuwendungsverzicht kann (ebenso wie der Erbverzicht) durch notariellen Vertrag mit dem Erblasser wieder aufgehoben werden, wenn der Erblasser den Rechtszustand vor dem Verzicht durch Verfügung von Todes wegen nicht vollständig wiederherstellen könnte.BGH20.02.2008
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IV ZR 53/05 - Versicherungsschutz aus Hausratsversicherung für EinfamilienhausLeitsatz: Zur Frage, ob der Versicherer deshalb leistungsfrei ist, weil der Versicherungsnehmer Hausrat in einem Gebäude versichert hat, welches dieser unzutreffend als Einfamilienhaus bezeichnet hat und das er für Wohnzwecke nicht nutzen durfte. (Leitsatz der Entscheidung entnommen)BGH30.04.2008
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IV ZR 85/07 - Surrogatsprinzip bei Nichtzahlung des Versteigerungserlöses; Heilung der fehlenden notariellen Beurkundung einer Ausbietungsgarantie; Kündigung der Teilzahlungsabrede bzw. des in der Ausbietungsgarantie übernommenen GebotsLeitsatz: 1. Der Mangel der notariellen Beurkundung einer Ausbietungsgarantie wird geheilt, wenn der Verpflichtete das Eigentum am versteigerten Grundstück durch Zuschlag erhält. 2. Die Stundungsabrede über die ratenweise Abtragung eines in der Ausbietungsgarantie übernommenen Gebots sagt nichts darüber aus, dass der gestundete Restbetrag vor dem Zuschlag fällig ist. (Leitsätze der Redaktion)BGH16.01.2008