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Urteil Zustimmung zum Mieterhöhungsverlangen mit Einschränkungen und Bedingungen unwirksam


Schlagworte

Zustimmung zum Mieterhöhungsverlangen mit Einschränkungen und Bedingungen unwirksam; Begründung mit Werten aus benachbartem Mietspiegelfeld; leeres Rasterfeld; Mietminderung wegen nicht behobener Mietmängel und Rückzahlung von Betriebskostenvorauszahlungen; keine vorbehaltlose Zustimmung

Leitsätze

Weist ein Mietspiegel ein leeres Rasterfeld genau für die Wohnung aus, deren Miete erhöht werden soll, ist der Mietspiegel als Begründungsmittel untauglich. Ein entsprechendes Mieterhöhungsverlangen, das auf benachbarte Felder des Mietspiegels zugreift, ist formell unwirksam und nicht geeignet, die Zustimmungs- bzw. Klagefrist auszulösen.

Eine Zustimmung des Mieters zur Mieterhöhung liegt dann nicht vor, wenn der Mieter nur unter Bedingungen zustimmt. Das gilt auch dann, wenn die Bedingungen (vorliegend Mietminderung wegen nicht behobener Mietmängel und Rückzahlung von Betriebskostenvorauszahlungen) im Rahmen des Mieterhöhungsverfahrens nicht zu berücksichtigen sind.

(Leitsatz der Redaktion)

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