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Urteil Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss
Schlagworte
Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss
Leitsatz
Die entsprechend § 321 ZPO erfolgte Ergänzung einer Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO ist wie die Ausgangsentscheidung selbst nicht anfechtbar. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Berufungsgericht ändert daran nichts.
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