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Urteil Wohnungsbauförderung


Schlagworte

Wohnungsbauförderung; Aufwendungszuschüsse; Bewilligungsbescheid; Insolvenz des Fördernehmers; Kündigung der Fremddarlehen; Widerruf der Bewilligung bei Insolvenz; Zustellungsmängel; fehlendes Widerspruchsverfahren; rügelose Einlassung; Zweckverfehlung; Gewährung der Zuschüsse zur Deckung laufender Aufwendungen; (noch) kein Erlöschen der Mietpreisbindungen; fortwährende Überlassung an sozial berechtigte Mieter

Leitsatz

Der Fördergeber im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau ist zum Widerruf der bewilligten Aufwendungszuschüsse berechtigt, wenn der Fördernehmer insolvent wird und die Fremddarlehen, zu deren Tilgung die Aufwendungszuschüsse beitragen sollen, gekündigt und fällig gestellt werden.

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