Urteil Vorgeschobener Enteignungszweck
Schlagworte
Vorgeschobener Enteignungszweck; unlautere Machenschaft; Anbahnung des Grundstückskaufs; werterhöhende Investitionen; Ausschluss der Restitution
Leitsätze
1. Die Aufbaugesetz-Enteignung ist eine "unlautere Machenschaft" in der Gestalt eines "Machtmissbrauchs", wenn der ausdrücklich angegebene Enteignungszweck "Verkauf" offenkundig von keiner gesetzlichen Grundlage gedeckt ist.
2. Die Vorschrift des § 3 Abs. 4 Satz 2 VermG ist auf bereits vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes wirksame Verfügungen nicht anwendbar.
3. Der für eine "Anbahnung" des Käufers i. S. d. § 4 Abs. 2 Satz 2 a VermG notwendige innere Zusammenhang fehlt, wenn der Erwerber verlangt, dass vor Abschluss des Erwerbsgeschäfts Instandsetzungsmaßnahmen ausgeführt werden.
4. Werterhöhende oder substanzerhaltende Investitionen im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe c VermG liegen nur dann vor, wenn die Anstrengungen des Erwerbers nach Art und Umfang der Maßnahmen sowie den dadurch bewirkten Veränderungen im Erscheinungsbild deutlich und auffällig über das übliche Nutzerverhalten hinausgegangen sind, so dass sich in ihnen eine durch besondere Opferbereitschaft gekennzeichnete Mühe um den später erworbenen Gegenstand ausdrückt. (Leitsätze der Redaktion)
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