Urteil Vorerfassung der Heizkosten verschiedener Nutzergruppen durch gesonderte Messeinrichtung
Schlagworte
Vorerfassung der Heizkosten verschiedener Nutzergruppen durch gesonderte Messeinrichtung; Betriebskostenabrechnung; Heizkostenabrechnung; Kürzungsrecht
Leitsatz
Eine Vorerfassung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 HeizkV erfordert, dass der Anteil jeder Nutzergruppe am Gesamtverbrauch durch einen gesonderten Zähler erfasst wird. Das gilt auch dann, wenn nur zwei Nutzergruppen vorhanden sind. In diesem Fall genügt es nicht, dass nur der Anteil einer Nutzergruppe am Gesamtverbrauch gemessen wird und der Anteil der anderen Nutzergruppe am Gesamtverbrauch in der Weise errechnet wird, dass vom Gesamtverbrauch der gemessene Anteil der einen Nutzergruppe abgezogen wird.
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