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Urteil Vollstreckungsschutz wegen Suizidgefahr nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens


Schlagworte

Vollstreckungsschutz wegen Suizidgefahr nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Zwangsversteigerung

Leitsatz

Der Schuldner ist auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen befugt, in einem Verfahren über die Zwangsversteigerung eines zur Masse gehörenden Grundstücks Vollstreckungsschutz nach § 765 a ZPO wegen einer Suizidgefahr für sich oder einen nahen Angehörigen zu beantragen.

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