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Urteil Untersuchungs- und Anzeigepflicht des Mieters für Mängel
Schlagworte
Untersuchungs- und Anzeigepflicht des Mieters für Mängel; verborgene Mängel; offensichtliche Mängel; Wasseransammlungen auf dem Flachdach eines Supermarkts; dem Vermieter bekannten Gefahrenlage
Leitsätze
1. Der Mieter muss die Mietsache nicht auf verborgene Mängel untersuchen und dem Vermieter nur offensichtliche Mängel anzeigen (hier verneint für Wasseransammlungen auf dem Flachdach eines Supermarkts).
2. Die Anzeigepflicht des Mieters entfällt für Mängel, die sich aus einer dem Vermieter bekannten Gefahrenlage entwickelt haben.
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