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Urteil Unstatthafter Urkundenprozess mit Mietzinsklage bei unstreitig anfänglichem Mangel
Schlagworte
Unstatthafter Urkundenprozess mit Mietzinsklage bei unstreitig anfänglichem Mangel; urkundlicher Beweis für Mangelbeseitigung:
Leitsatz
Die Mietzinsklage ist im Urkundenprozess unstatthaft, wenn die Mietsache unstreitig mit einem anfänglichen Mangel behaftet war und der Vermieter die vom Mieter bestrittene Beseitigung des Mangels nicht urkundlich zu beweisen vermag.
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