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Urteil Unredlicher Rechtserwerb bei Verstoß gegen Wohnraumlenkungsverordnung
Schlagworte
Unredlicher Rechtserwerb bei Verstoß gegen Wohnraumlenkungsverordnung
Leitsätze
1. Ob einer Vorabzahlung des Kaufpreises eine ordnungsgemäße Verwaltungspraxis in der DDR entgegenstand oder nur nicht üblich war, ist eine Tatfrage und damit revisionsrechtlicher Klärung nicht zugänglich.
2. Eine bewusste Nichtbeteiligung der Wohnungskommission kann als Verfahrensverstoß von der Vorschrift des § 4 Abs. 3 a VermG erfasst sein. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)
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