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Urteil Unlautere Machenschaft
Schlagworte
Unlautere Machenschaft; Schädigungstatbestand; vorgeschobene Enteignung nach dem Baulandgesetz; Eigenheimbau; Modernisierung; Instandsetzung; Umbau; Ausbau; Abriss
Leitsätze
1. Voraussetzung einer Enteignung nach dem Aufbaugesetz war jedenfalls, dass die Durchführung von Baumaßnahmen konkret geplant war.
2. Bei der Frage, ob eine unlautere Machenschaft vorliegt, ist auf den Enteignungszweck abzustellen.
(Leitsätze der Entscheidung entnommen)
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