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Urteil Unentgeltliche Nutzung nur der unentbehrlichen Wohnräume
Schlagworte
Unentgeltliche Nutzung nur der unentbehrlichen Wohnräume
Leitsatz
Für die Bemessung der dem Zwangsverwaltungsschuldner zur unentgeltlichen Nutzung zu belassenden unentbehrlichen Wohnräume sind dessen persönliche Verhältnisse unter Berücksichtigung der Zusammensetzung des Hausstandes sowie der Größe, des Zuschnitts und der Lage der Räume maßgebend. Berücksichtigt werden dabei nur diejenigen Personen, die bereits zur Zeit der Beschlagnahme auf dem Grundstück wohnten. (Leitsatz der Redaktion)
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