Urteil Unbeachtliche Schriftformheilungsklausel
Schlagworte
Unbeachtliche Schriftformheilungsklausel; Kündigung des Gewerbemietvertrags; unbestimmter Mietgegenstand; vorfristige Kündigung; Parkplatzzufahrten und Anlieferflächen als Bestandteile des Mietvertrages; treuwidrige Berufung auf fehlende Schriftform; Salvatorische Klausel; langfristiger Mietvertrag; Zeitmietvertrag
Leitsätze
1. Ist der Mietgegenstand eines langfristigen Mietvertrages nicht hinreichend bestimmt oder wenigstens bestimmbar, ist die Schriftform nicht gewahrt, und das Mietverhältnis ist vorfristig kündbar.
2. Parkplatzzufahrten und Anlieferungsflächen sind nicht unwesentliche Bestandteile, die sich aus dem schriftlichen Mietvertrag nicht ergeben müssen.
3. Die Berufung auf fehlende Schriftform ist nur ausnahmsweise treuwidrig, wenn die den Vertragstext stellende Partei die Einhaltung der Schriftform bewusst herbeigeführt hat.
4. Eine mietvertragliche Heilungsklausel, wonach bei Mängeln die Schriftform durch zusätzliche Handlung herbeigeführt werden soll, hindert den Mieter nicht nach Treu und Glauben an der vorfristigen Kündigung.
(Leitsätze der Redaktion)
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