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Urteil Übergangsphase vom FGG zur ZPO in Wohnungseigentumssache
Schlagworte
Übergangsphase vom FGG zur ZPO in Wohnungseigentumssache
Leitsatz
Entscheidet das Amtsgericht in einem Verfahren, das vor dem 2. Juli 2007 anhängig geworden ist, einheitlich auch über einen Erweiterungsantrag, der nach dem 1. juli 2007 eingegangen ist, nach den Vorschriften des FGG, so bestimmt sich die Zuständigkeit des Beschwerdegerichts nach dem FGG. § 72 Abs. 2 GVG n. F. ist in solchen Fällen nicht anzuwenden.
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