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Urteil Schlichtungsklausel im Pachtvertrag


Schlagworte

Schlichtungsklausel im Pachtvertrag; Bestimmtheit; Wirksamkeit des Vertrages; BGB-Gesellschaft als Mieter; Räumungsverpflichtung der Gesellschafter

Leitsätze

1. Eine weit gefasste Schlichtungsklausel in einem Pachtvertrag ist im Zweifel dahin auszulegen, dass sie auch für den Streit über die Wirksamkeit des Vertrages gelten soll (vgl. für die Schiedsgerichtsklausel BGHZ 69, 260, 263 f.; 53, 315, 318 f.).

2. Zur Bestimmtheit einer Schlichtungsklausel in einem Pachtvertrag.

3. Die Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft als Mieterin sind nach Beendigung des Mietverhältnisses ebenfalls zur Herausgabe und Räumung verpflichtet.

(Leitsatz 3 von der Redaktion)

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