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Urteil Rückübertragung von ehemaligem Vermögen des FDGB


Schlagworte

Rückübertragung von ehemaligem Vermögen des FDGB

Leitsätze

1. Der Anspruch auf Rückübertragung von ehemaligem Vermögen einer Massenorganisation unterfällt nicht den Regelungen der Art. 21 Abs. 3 und 22 Abs. 1 Satz 7 EV i.V.m. § 11 Abs. 1 VZOG.

2. Für die Entscheidung über Ansprüche nach § 20 b Abs. 3 PartG-DDR n. F., aber auch nach der sog. Maßgabenregelung zum Einigungsvertrag (vom 31. August 1990, BGBl. II S. 1150) ist die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben - BVS -, nicht das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) als Funktionsnachfolger der Präsidentin der Treuhandanstalt zuständig.

(Leitsätze der Redaktion)

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