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Urteil Post als Erfüllungsgehilfe des Vermieters
Schlagworte
Post als Erfüllungsgehilfe des Vermieters; Betriebskostennachforderung; Überschreitung der Ausschlussfrist für die Betriebskostenabrechnung; Vertretenmüssen des Vermieters für Postverzögerung; Überbringer einer Willenserklärung
Leitsatz
Der Vermieter hat die Überschreitung der Ausschlussfrist von zwölf Monaten nach dem Ende des Abrechnungszeitraums zu vertreten, wenn die rechtzeitig zur Post gegebene Betriebskostenabrechnung dem Mieter verspätet zugeht, denn die Post ist insoweit als Erfüllungsgehilfe des Vermieters anzusehen.
(Leitsatz der Redaktion)
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