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Urteil Persönliche Haftung des Geschäftsführers der Bauträgergesellschaft


Schlagworte

Persönliche Haftung des Geschäftsführers der Bauträgergesellschaft; Makler- und Bauträgerverordnung als Schutzgesetz; schuldhafte unerlaubte Handlung; Bürgschaft zur Absicherung der Eigentumsverschaffung; Zahlungen an Bauträger; mangelhafte Kaufsache; zu kleines Grundstück

Leitsatz

a) § 3 und § 7 MaBV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.

b) Der Geschäftsführer einer GmbH kann deshalb persönlich haften, wenn er den Schaden durch eine schuldhafte unerlaubte Handlung herbeigeführt hat.

b) Eine Bürgschaft gemäß § 7 MaBV sichert auch den Anspruch auf Verschaffung des Eigentums an dem verkauften Grundstück.

(Leitsatz zu b von der Redaktion)

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