Urteil Orientierungshilfe des Berliner Mietspiegels
Schlagworte
Orientierungshilfe des Berliner Mietspiegels; nicht nutzbarer Balkon; hochwertiger Bodenbelag; Belichtung; Berliner Zimmer; nicht vorhandener Balkon; versiegelter Dielenfußboden; gut belichtet/besonnt
Leitsätze
1. Die Wohnung ist nicht „gut belichtet und besonnt", wenn zwar die zwei nach Süden zeigenden Zimmer mit einer Größe von 25,30 m2 und 21,30 m2 diese Eigenschaft aufweisen, das Berliner Zimmer mit 36,60 m2 aber als schlecht belichtet und besonnt eingestuft wird und die beiden weiteren nach Osten und Norden liegenden Zimmer allenfalls als durchschnittlich belichtet und besonnt eingestuft werden können.
2. Ein nicht vorhandener Balkon ist nicht einem „nicht nutzbaren Balkon" gleichzusetzen.
3. Ist die gesamte Wohnung mit abgezogenen und versiegelten Dielen versehen, ist sie mit einem „hochwertigen Bodenbelag" ausgestattet.
4. Der Mieter hat keinen Anspruch auf Ersatz des ihn im Zustimmungsprozess vertretenden Rechtsanwalts, wenn die Parteien lediglich um die Bewertung von Orientierungsmerkmalen streiten.
(Leitsätze der Redaktion)
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