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Urteil Offenlegung der Ermächtigung im Mieterhöhungsverlangen
Schlagworte
Offenlegung der Ermächtigung im Mieterhöhungsverlangen
Leitsatz
Ist der Käufer (Erbbauberechtigter) schon vor Eintragung im Grundbuch vom Verkäufer ermächtigt worden, Gestaltungsrecht wie ein Mieterhöhungsverlangen wahrzunehmen, muss die Ermächtigung im Mieterhöhungsverlangen dem Mieter gegenüber offengelegt werden.
(Leitsatz der Redaktion)
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