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Urteil Nutzungsentschädigung
Schlagworte
Nutzungsentschädigung; Beseitigungspflicht; Einrichtungen; Vormieter; Vorenthaltung; Rückgabepflicht
Leitsätze
Dem Vermieter vorenthält der Mieter das Mietobjekt, wenn er es nicht nur in verwahrlostem oder verschlechtertem Zustand zurückgibt, sondern nach dem Auszug Einbauten oder Einrichtungen trotz entsprechender Verpflichtung nicht beseitigt.
Die Beseitigungspflicht erstreckt sich ohne besondere Absprache der Mietvertragsparteien nicht nur auf vom Mieter eingebrachte Einrichtungen, sondern auch auf solche, die er vom Vormieter übernommen hatte.
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