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Urteil Mieterhöhungsverlangen
Schlagworte
Mieterhöhungsverlangen; Umrechnung von Bruttomiete auf Nettomiete mit zuletzt feststellbaren Betriebskosten; Betriebskostenanteils bei einer Teilinklusivmiete; letzte Betriebskostenabrechnung als Bezug; Betriebskostenerhöhung
Leitsatz
Bei der Ermittlung des Betriebskostenanteils bei einer Teilinklusivmiete kommt es auf den zuletzt feststellbaren tatsächlichen Betriebskostenanteil an. Dieser ergibt sich aus der Betriebskostenabrechnung für den dem Mieterhöhungsverlangen vorangegangenen Abrechnungszeitraum, soweit diese bereits vorliegt.
(Leitsatz der Redaktion)
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