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Urteil Kosten der Anschlussberufung bei Zurückweisungsbeschluss
Schlagworte
Kosten der Anschlussberufung bei Zurückweisungsbeschluss; Berufung; Rücknahme
Leitsatz
Bei Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO trägt der Anschlussberufungsführer die Kosten der Anschlussberufung - anders als bei Rücknahme der Berufung - anteilig.
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