Urteil Keine Mangellage in Berliner Großsiedlungen
Schlagworte
Keine Mangellage in Berliner Großsiedlungen; Verrechnung von Minderzahlungen auf Betriebskostenvorauszahlungen; Wirtschaftsstrafgesetz; Kein Zurückbehaltungsrecht an Betriebs- und Heizkostenvorschüssen bezüglich bereits gezahlter Beträge; Ausnutzung einer Zwangslage
Leitsätze
1. Seit dem Jahr 2000 besteht für Wohnungen in Großsiedlungen in Berlin keine Mangellage mehr nach § 5 Abs. 2 WiStG.
2. Minderzahlungen des Mieters sind zunächst auf Betriebskostenvorschüsse zu verrechnen.
3. Ein Zurückbehaltungsrecht an Betriebs- und Heizkostenvorschüssen kann bezüglich bereits gezahlter Beträge nicht mehr geltend gemacht werden.
(Leitsatz zu 1. der Einsenderin, Leitsätze zu 2. und 3. der Redaktion)
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