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Urteil Keine Mangellage in Berliner Großsiedlungen


Schlagworte

Keine Mangellage in Berliner Großsiedlungen; Verrechnung von Minderzahlungen auf Betriebskostenvorauszahlungen; Wirtschaftsstrafgesetz; Kein Zurückbehaltungsrecht an Betriebs- und Heizkostenvorschüssen bezüglich bereits gezahlter Beträge; Ausnutzung einer Zwangslage

Leitsätze

1. Seit dem Jahr 2000 besteht für Wohnungen in Großsiedlungen in Berlin keine Mangellage mehr nach § 5 Abs. 2 WiStG.

2. Minderzahlungen des Mieters sind zunächst auf Betriebskostenvorschüsse zu verrechnen.

3. Ein Zurückbehaltungsrecht an Betriebs- und Heizkostenvorschüssen kann bezüglich bereits gezahlter Beträge nicht mehr geltend gemacht werden.

(Leitsatz zu 1. der Einsenderin, Leitsätze zu 2. und 3. der Redaktion)

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