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Urteil Keine anteilige Haftung des Sondereigentümers in Altfällen
Schlagworte
Keine anteilige Haftung des Sondereigentümers in Altfällen
Leitsätze
1. Ein mit den Wohnungseigentümern abgeschlossener Vertrag eines Versorgungsunternehmens ist auch dann, wenn er nicht ausdrücklich die Eigentümergemeinschaft als Vertragspartei benennt, in der Regel mit dem rechtsfähigen Verband abgeschlossen. 2. Die Vorschrift des § 10 Abs. 8 WEG über die anteilige Haftung des Wohnungseigentümers ist nicht auf Altfälle anzuwenden.
(Leitsätze der Redaktion)
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