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Urteil Kein prozessualer Kostenerstattungsanspruch des Beklagten hinsichtlich des von ihm nach Klagerücknahme beauftragten Rechtsanwalts
Schlagworte
Kein prozessualer Kostenerstattungsanspruch des Beklagten hinsichtlich des von ihm nach Klagerücknahme beauftragten Rechtsanwalts; Anwaltskosten; Rechtsanwaltskosten; objektiv notwendige Maßnahmen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
Leitsatz
Ist im Zeitpunkt der Beauftragung eines Rechtsanwaltes die Klage bereits zurückgenommen, sind die Kosten des Rechtsanwaltes objektiv nicht mehr notwendig und damit nicht erstattungsfähig nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Auf eine verschuldete oder auch unverschuldete Unkenntnis der beklagten Partei von der Klagerücknahme kommt es nicht an.
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