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Urteil Kein Anspruch des Gläubigers gegenüber dem zum Abriss eines Gebäudes Verpflichteten zur Bekanntgabe der Mieter des Gebäudes


Schlagworte

Kein Anspruch des Gläubigers gegenüber dem zum Abriss eines Gebäudes Verpflichteten zur Bekanntgabe der Mieter des Gebäudes; vertretbare Handlung; Zwangsgeld; Zwangsvollstreckung

Leitsätze

Ein Gläubiger kann aus einem Vollstreckungstitel, der den Schuldner zur Beseitigung einer baulichen Anlage verpflichtet, nicht verlangen, dass der Schuldner die Namen und Anschriften der Personen bekannt gibt, an die er das zu beseitigende Gebäude vermietet hat. Dementsprechend kann gegen den Schuldner, der sich weigert, die von dem Gläubiger nachgefragten Namen und Adressen mitzuteilen, kein Zwangsmittel nach § 888 Abs. 1 ZPO festgesetzt werden.

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