Urteil Geltungsbereich des Vermögensgesetzes
Schlagworte
Geltungsbereich des Vermögensgesetzes; hypothekarisch gesicherte Forderungen an außerhalb des Geltungsbereichs des Vermögensgesetzes belegenen Grundstücken; Anrechnung des Bilanzpostens "Amortisationskonten"; fristgerechte Klageerhebung
Leitsätze
1. Wird nach Ablauf der einmonatigen Klagefrist in einem weiteren, späteren Schriftsatz der in der fristgerecht eingereichten Klage bezifferte Klageantrag erhöht, so ist die Klage insoweit unzulässig.
2. Der Ansatz der als Umlaufvermögen auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesenen Hypotheken, Rentenbankkreditanstalt‑Hypotheken und Kommunaldarlehen ist nicht deshalb zu kürzen, weil ein Teil der bilanzierten Hypotheken auf Grundstücken lastete, die außerhalb des Geltungsbereiches des Vermögensgesetzes belegen sind.
3. Steht nicht eindeutig fest, ob zum Unternehmen gehörige Grundstücke im Beitrittsgebiet belegen waren, so obliegt den Antragstellern der Nachweis für die Belegenheit dieser Liegenschaften im Geltungsbereich des Vermögensgesetzes.
4. Die Bilanzposition "Amortisationskonten" ist in voller Höhe bei den Schulden eines Unternehmens anzusetzen.
(Leitsätze der Redaktion)
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