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Urteil Gebührenstreitwert für die Feststellung der Minderungsberechtigung
Schlagworte
Gebührenstreitwert für die Feststellung der Minderungsberechtigung
Leitsatz
Der Gebührenstreitwert für die Feststellung der Minderungsberechtigung richtet sich nach § 48 Abs. 1 GKG und § 9 ZPO, und bemisst sich nach dem 42fachen monatlichen Minderungsbetrag.
(Leitsatz der Redaktion)
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