Urteil Formelle Unwirksamkeit der Betriebskostenabrechnung
Schlagworte
Formelle Unwirksamkeit der Betriebskostenabrechnung; Anforderungen an Schätzungsgrundlage für Endbestand des Heizöls in Heizkostenabrechnung; Vorwegabzug für Be- und Entwässerungskosten für Gewerbe; vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten für Teilnahme des Prozessbevollmächtigten an Rückgabetermin; Schätzung; Heizöl; Endbestand; Anfangsbestand; Unwirksame Betriebskostenabrechnung bei Mischgebäuden
Leitsätze
1. Werden die Grundlagen für die Schätzung des Endbestandes bzw. Anfangsbestandes des Heizöls nicht erläutert, ist die Heizkostenabrechnung formell unwirksam. Dasselbe gilt für eine Betriebskostenabrechnung, die nicht alle Kosten, die vorab abgezogen wurden (hier: Wasserkosten für Bordell), aufführt.
2. Die Kosten für die Teilnahme des Rechtsanwalts des Mieters an dem Termin zur Rückgabe der Wohnung sind jedenfalls dann nicht ersatzfähig, wenn der Mieter Mitglied eines seine Interessen wahrnehmenden Vereins ist und der Rechtsanwalt keine konkrete Tätigkeit entfaltet.
(Leitsätze der Redaktion)
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