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Urteil Einvernehmliche bzw. vereinbarte Mieterhöhung nach Modernisierung und Wartefrist
Schlagworte
Einvernehmliche bzw. vereinbarte Mieterhöhung nach Modernisierung und Wartefrist; Mieterhöhung durch schlüssiges Verhalten; Kappungsgrenze; vorausgegangenes formell unwirksames Mieterhöhungsverlangen
Leitsatz
Bei der Berechnung der Wartefrist des § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB bleiben nach Satz 3 auch solche Mieterhöhungen unberücksichtigt, die auf den in § 559 BGB genannten Gründen beruhen, jedoch einvernehmlich von den Parteien vereinbart worden sind (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 285/06, NJW 2007, 3122).
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