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Urteil Doppelvermietung


Schlagworte

Doppelvermietung; Mehrfachvermietung; Besitzeinräumung; Besitzveranlassung; Unmöglichkeit

Leitsatz

Bei einer Mehrfachvermietung scheitert der Erfüllungsanspruch dann an § 275 Abs. 1 BGB, sofern feststeht, dass der Vermieter die Sache von dem besitzenden Mieter nicht mehr zurückerlangen kann. Der nicht besitzende Mieter kann Besitzeinräumung nach § 535 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen, solange die Behebung des Leistungshindernisses nicht ausgeschlossen ist. Diese Umstände hat der Vermieter als Schuldner des Erfüllungsanspruches darzulegen und zu beweisen.

(Leitsatz der Redaktion)

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