Urteil Begriff der Schönheitsreparaturen in der Gewerberaummiete
Schlagworte
Begriff der Schönheitsreparaturen in der Gewerberaummiete; Austausch PVC-Bodenbelag in Gewerbemiete; vertragsgemäßer Gebrauch einer Lagerhalle; Rückforderung von Betriebskostenvorschüssen mangels Abrechnung; formularvertragliches Aufrechnungsverbot; Teppichboden; Folgen des vertragsgemäßen Gebrauchs; Rückzahlung der Nebenkostenvorauszahlungen
Leitsätze
1. Zur Frage, ob der Austausch eines PVC-Bodenbelags zu den vom gewerblichen Mieter übernommenen Schönheitsreparaturen zählt.
2. Ist eine Lagerhalle zum Betrieb einer Kfz-Instandsetzung vermietet, sind hierdurch verursachte Verschmutzungen und mechanische Beschädigungen des vorhandenen PVC-Bodenbelags Folgen des vertragsgemäßen Gebrauchs, so dass der Mieter dem Vermieter bei fehlender Vereinbarung nicht gemäß § 280 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz haftet.
3. Hat der gewerbliche Vermieter nahezu dreieinhalb Jahre seit Beendigung des mehrjährigen Mietverhältnisses keine den Anforderungen des § 259 BGB entsprechenden Nebenkostenabrechnungen vorgelegt, kann der Mieter sämtliche während der Mietzeit geleisteten Nebenkostenvorauszahlungen zurückverlangen (Anschluss an BGH, WuM 2005, 337 = GE 12005, 543 = ZMR 2005, 439).
4. Ein formularvertragliches Aufrechnungsverbot steht der Aufrechnung des Mieters nicht entgegen, wenn die den Anspruch auf Rückzahlung der Nebenkostenvorauszahlungen begründenden Tatsachen unstreitig sind.
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