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Urteil Ausschluss der Leistungspflicht wegen Unzumutbarkeit nur ausnahmsweise
Schlagworte
Ausschluss der Leistungspflicht wegen Unzumutbarkeit nur ausnahmsweise; Gebäude auf fremdem Grundstück; Abriss eines Überbaus; unzumutbare Abrisskosten; Beseitigungsanspruch
Leitsatz
Die in § 275 Abs. 2 BGB bestimmte Einrede kann auch gegen einen Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB erhoben werden.
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