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Urteil Ausgleichsansprüche, Sanierung, Boden- und Grundwasserverunreinigung
Schlagworte
Ausgleichsansprüche, Sanierung, Boden- und Grundwasserverunreinigung
Leitsätze
a) Der Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG setzt grundsätzlich keine behördliche Inanspruchnahme des Anspruchstellers voraus.
b) Der Anspruch aus § 24 Abs. 2 BBodSchG unterliegt nicht der kurzen Verjährung nach § 548 BGB.
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