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Urteil Aufrechnung mit verjährter Forderung


Schlagworte

Aufrechnung mit verjährter Forderung; verpfändetes Sparbuch als Kaution mit Barkaution gleichzusetzen

Leitsatz

Die in Form einer Verpfändung eines Sparbuchs geleistete Mietsicherheit ist einer Barkaution gleichzusetzen. Der Vermieter kann daher gegenüber der Forderung des Mieters auf Rückgabe der Mietsicherheit nach Ende des Mietverhältnisses auch mit verjährten Gegenforderungen aufrechnen, da eine Gleichartigkeit der Forderungen i. S. von § 387 BGB vorliegt.

(Leitsatz der Redaktion)

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