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  1. VG 10 A 239.05 - Beseitigung eines Bolzplatzes wegen unzumutbaren Lärms
    Leitsatz: Gehen von einem Bolzplatz andauernd unzumutbare Lärmimmissionen aus, kann ein Anwohner von der Behörde als letztes Mittel Beseitigung der Anlage verlangen. (Leitsatz der Redaktion)
    VG Berlin
    22.09.2006
  2. L 7 SO 4415/05 - Mieteranspruch auf Sozialhilfe für Kosten der Schönheitsreparaturen bei Auszug aus der Wohnung; Anspruch auf Ersatz des an den Vermieter zu zahlenden Nutzungsausfalls und auch Schadensersatzansprüche
    Leitsatz: Der Empfänger von Leistungen der Grundsicherung hat Anspruch auf die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (§ 29 SGB XII). Zu den Unterkunftskosten in diesem Sinne gehören Kosten der Auszugsrenovierung jedenfalls dann, wenn der Hilfeempfänger hierzu mietvertraglich verpflichtet ist und die Renovierungskosten im Zusammenhang mit einem notwendigen Umzug anfallen. Dieser Anspruch steht unter dem Vorbehalt des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 SGB XII). (Leitsatz der Redaktion)
    LSG Baden-Württemberg
    23.11.2006
  3. 25 S 22/18 - Verwalterpflicht zur Aushändigung einer Eigentümerliste
    Leitsatz: 1. Der WEG-Verwalter ist verpflichtet, eine aktuelle Eigentümerliste zu führen, die er auf Verlangen jedem einzelnen Wohnungseigentümer vorzulegen hat. 2. Die Verpflichtung zur Übergabe einer Eigentümerliste umfasst lediglich die Namen und ladungsfähigen Anschriften der anderen Wohnungseigentümer, nicht aber deren eMail-Adressen. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Düsseldorf
    04.10.2018
  4. 67 S 22/18 - Verhältnis der außerordentlich fristlosen Kündigung zur ordentlichen Kündigung
    Leitsatz: ...(entgegen LG Berlin, 66 S 90/17, GE 2017,1347...
    LG Berlin
    06.03.2018
  5. 21 U 144/18 - Ermittlung der Dauer verzugsfreier Einredephasen, unzulässige Kopplung des Herstellungstermins an Zahlungsverzug mit der Kaufpreisrate
    Leitsatz: 1. Als von einem Bauträger gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung eines Bauträgervertrags benachteiligt die folgende Regelung den Erwerber unangemessen und ist daher unwirksam: „Der Termin für die bezugsfertige Herstellung der Wohneinheit verschiebt sich immer dann, wenn der Käufer eine Kaufpreisrate zum Fälligkeitszeitpunkt nicht gezahlt hat, und zwar um denjenigen Zeitraum, der zwischen dem Tage der Fälligkeit der Kaufpreisrate und ihrer Zahlung liegt.“ 2. Beauftragt der Erwerber beim Bauträger nachträglich Sonderwünsche für die Ausstattung seiner Wohneinheit, die über den im Bauträgervertrag vereinbarten Standard hinausgehen und vereinbart er mit dem Bauträger hierfür eine zusätzliche Vergütung, richtet sich deren Fälligkeit im Zweifel auch nach einer vertraglichen auf § 3 Abs. 2 MaBV gestützten Regelung. 3. Auch wenn ein Bauträger dem Erwerber die versprochene Wohneinheit nicht zum vereinbarten Termin übergeben hat, ist er mit der Erfüllung dieser Vertragspflicht nicht in Verzug, solange er die Wohneinheit bezugsfertig hergestellt hat und sich auf die Einrede des § 320 BGB berufen kann. Dazu ist er berechtigt, solange er die Erfüllung des Vertrages mit dem Erwerber nicht abschließend verweigert hat und zugleich der Erwerber die Zug um Zug gegen Übergabe geschuldeten Zahlungen nicht geleistet oder in Annahmeverzug begründender Form angeboten hat. 4. Die Dauer dieser verzugsfreien Einredephasen während der Durchführung eines Bauträgervertrags ist notfalls anhand des Verlaufs der vertraglichen Leistungsbilanz chronologisch zu ermitteln.
    KG
    27.06.2019
  6. 2 Z BR 64/96 - Wohnungseigentum; Umbauschäden; Haftung des Wohnungseigentümer wegen einer eigenmächtigen baulichen Veränderung; Bezeichnung der Haftung im Einladungsschreiben; Beschlussfassung über die Ermächtigung des Verwalters zur gerichtlichen Geltendmachung dieser Ansprüche
    Leitsatz: 1. Beschließen die Wohnungseigentümer, daß ein Wohnungseigentümer wegen einer eigenmächtigen baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums für Schäden und Kosten hafte und aus dem Gemeinschaftskonto dafür bestrittene Beträge zu erstatten habe, handelt es sich um eine verbindliche Regelung. Wird der Beschluß angefochten, hat das Gericht die sachliche Begründetheit der in Anspruch genommenen Rechte zu prüfen. 2. Die Bezeichnung eines Gegenstandes im Einladungsschreiben als Beschlußfassung über die Haftung eines Wohnungseigentümers für Kosten und Schäden einer baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums und über die Erstattung zu Unrecht in Anspruch genommener Gelder der Wohnungseigentümer deckt auch eine Beschlußfassung über die Ermächtigung des Verwalters zur gerichtlichen Geltendmachung dieser Ansprüche.
    BayObLG
    30.10.1996
  7. XI ZR 456/07 - Widerrufsbelehrung; Haustürgeschäft; Darlehensvertrag; Widerrufsfrist; Kredit; Vermutungsursächlichkeit; Immobilienfonds; Fondsbeteiligung; Gründungsgesellschafter; Täuschung
    Leitsatz: a) Eine Widerrufsbelehrung, nach der die Widerrufsfrist erst mit Eingang der vom Kreditnehmer unterzeichneten Vertragsurkunde bei der Bank zu laufen beginnen soll, vermittelt dem Kreditnehmer nicht mit hinreichender Klarheit die Kenntnis über den Fristbeginn. b) Es gibt keinen rechtlichen Obersatz des Inhalts, dass die Vermutung der Ursächlichkeit einer Haustürsituation für den späteren Abschluss eines Darlehensvertrages ohne Rücksicht auf die konkreten Umstände des Einzelfalls bei einer Zeitspanne von drei Wochen zwischen Hausbesuch und Vertragsschluss entfällt. c) Zur Frage einer arglistigen Täuschung potentieller Fondsgesellschafter durch Gründungsgesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds und Vermittler der Fondsbeteiligung.
    BGH
    24.03.2009
  8. IX ZR 217/06 - Einzugsermächtigung im Insolvenzverfahren
    Leitsatz: 1. Der Schuldner, der nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit während des Insolvenzeröffnungsverfahrens eine im Lastschriftverfahren erfolgte Kontobelastung nicht genehmigt, handelt in der Regel weder rechts- noch sittenwidrig. 2. Der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt ist befugt, im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Lastschriften zu widersprechen, unabhängig davon, ob dem Schuldner eine sachlich rechtliche Einwendung gegen die Gläubigerforderung zusteht (Bestätigung von BGHZ 161, 49). 3. Im Einzugsermächtigungsverfahren ist in der Regel die Gläubigerforderung vor Erteilung der Genehmigung durch den Schuldner nicht erfüllt. 4. Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken wirkt auch im Rechtsverhältnis zum endgültigen und zum vorläufigen "starken" Insolvenzverwalter, nicht jedoch gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt. 5. Der Insolvenzverwalter, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Schuldnerkonto für eingehende Gutschriften längere Zeit weiterbenutzt, ohne die auf diesem Konto im Einzugsermächtigungsverfahren ergangenen Lastschriften zu widerrufen, genehmigt diese konkludent.
    BGH
    25.10.2007
  9. V ZB 37/02 - Abstimmungsauszählungen nach Subtraktionsmethode; Stimmrechtsauszählung
    Leitsatz: 1. Soweit durch Gemeinschaftsordnung oder Eigentümerbeschluß nichts anderes geregelt ist, kann der Leiter einer Wohnungseigentümerversammlung das tatsächliche Ergebnis einer Abstimmung grundsätzlich auch dadurch feststellen, daß er bereits nach der Abstimmung über zwei von drei - auf Zustimmung, Ablehnung oder Enthaltung gerichteten - Abstimmungsfragen die Zahl der noch nicht abgegebenen Stimmen als Ergebnis der dritten Abstimmungsfrage wertet (sog. Subtraktionsmethode). 2. Durch die Subtraktionsmethode kann das tatsächliche Abstimmungsergebnis allerdings nur dann hinreichend verläßlich ermittelt werden, wenn für den Zeitpunkt der jeweiligen Abstimmung die Anzahl der anwesenden und vertretenen Wohnungseigentümer und - bei Abweichung vom Kopfprinzip - auch deren Stimmkraft feststeht.
    BGH
    19.09.2002
  10. V ZB 51/03 - Verbot von Parabolantennen durch Teilungserklärung (Vereinbarung) möglich, nicht durch Mehrheitsbeschluß
    Leitsatz: Selbst bei vorhandenem Kabelanschluß kann das besondere Informationsinteresse eines ausländischen Wohnungseigentümers dazu führen, daß die übrigen Wohnungseigentümer den Nachteil hinnehmen müssen, der für den optischen Gesamteindruck der Wohnanlage mit einer auf dem Balkon einer Eigentumswohnung aufgestellten Parabolantenne verbunden ist. GG Art. 5 Abs. 1; WEG § 10 Abs. 2 Die Wohnungseigentümer können durch Vereinbarung einschränkende Voraussetzungen bestimmen und das Anbringen von Parabolantennen auch generell verbieten. Auf Grund einer Inhaltskontrolle nach § 242 BGB können solche Vereinbarungen allerdings unwirksam sein, wenn es für ein Festhalten insbesondere an einem generellen Verbot an einem berechtigten Interesse fehlt. WEG § 15 Ein generelles Verbot von Parabolantennen kann nicht durch Mehrheitsbeschluß angeordnet werden. Ein solcher Beschluß ist jedoch grundsätzlich nicht nichtig, sondern nur anfechtbar. Zur Nichtigkeit führt es allerdings, wenn mit dem Beschluß eine Vereinbarung abgeändert wird.
    BGH
    22.01.2004