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25 S 22/18 - Verwalterpflicht zur Aushändigung einer EigentümerlisteLeitsatz: 1. Der WEG-Verwalter ist verpflichtet, eine aktuelle Eigentümerliste zu führen, die er auf Verlangen jedem einzelnen Wohnungseigentümer vorzulegen hat. 2. Die Verpflichtung zur Übergabe einer Eigentümerliste umfasst lediglich die Namen und ladungsfähigen Anschriften der anderen Wohnungseigentümer, nicht aber deren eMail-Adressen. (Leitsätze der Redaktion)LG Düsseldorf04.10.2018
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67 S 22/18 - Verhältnis der außerordentlich fristlosen Kündigung zur ordentlichen KündigungLeitsatz: ...(entgegen LG Berlin, 66 S 90/17, GE 2017,1347...LG Berlin06.03.2018
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VG 10 A 239.05 - Beseitigung eines Bolzplatzes wegen unzumutbaren LärmsLeitsatz: Gehen von einem Bolzplatz andauernd unzumutbare Lärmimmissionen aus, kann ein Anwohner von der Behörde als letztes Mittel Beseitigung der Anlage verlangen. (Leitsatz der Redaktion)VG Berlin22.09.2006
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2 Z BR 64/96 - Wohnungseigentum; Umbauschäden; Haftung des Wohnungseigentümer wegen einer eigenmächtigen baulichen Veränderung; Bezeichnung der Haftung im Einladungsschreiben; Beschlussfassung über die Ermächtigung des Verwalters zur gerichtlichen Geltendmachung dieser AnsprücheLeitsatz: 1. Beschließen die Wohnungseigentümer, daß ein Wohnungseigentümer wegen einer eigenmächtigen baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums für Schäden und Kosten hafte und aus dem Gemeinschaftskonto dafür bestrittene Beträge zu erstatten habe, handelt es sich um eine verbindliche Regelung. Wird der Beschluß angefochten, hat das Gericht die sachliche Begründetheit der in Anspruch genommenen Rechte zu prüfen. 2. Die Bezeichnung eines Gegenstandes im Einladungsschreiben als Beschlußfassung über die Haftung eines Wohnungseigentümers für Kosten und Schäden einer baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums und über die Erstattung zu Unrecht in Anspruch genommener Gelder der Wohnungseigentümer deckt auch eine Beschlußfassung über die Ermächtigung des Verwalters zur gerichtlichen Geltendmachung dieser Ansprüche.BayObLG30.10.1996
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VIII ZR 393/21 - Preisanpassungsklauseln in FernwärmeverträgenLeitsatz: ...2022 - VIII ZR 175/19, BGHZ 232, 312 Rn. 22...BGH16.11.2022
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II ZR 420/13 - Zustimmungspflicht des Gesellschafters zu seinem Ausscheiden aus gesellschaftlicher Treuepflicht, Sanieren oder AusscheidenLeitsatz: ...- Sanieren oder Ausscheiden; Urteil vom 25...BGH09.06.2015
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XII ZR 114/16 - Schriftformheilungsklauseln sämtlich unwirksamLeitsatz: ...Anschluss an Senatsurteile vom 25. November 2015...BGH27.09.2017
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VIII ZR 33/18 - Ausgangsmiete für Kappungsgrenzenberechnung bei unbehebbarem Mangel (Minderfläche)Der Fall: ...25 % ansetzte und eine Fläche von 84,01 m...BGH17.04.2019
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V ZB 51/03 - Verbot von Parabolantennen durch Teilungserklärung (Vereinbarung) möglich, nicht durch MehrheitsbeschlußLeitsatz: Selbst bei vorhandenem Kabelanschluß kann das besondere Informationsinteresse eines ausländischen Wohnungseigentümers dazu führen, daß die übrigen Wohnungseigentümer den Nachteil hinnehmen müssen, der für den optischen Gesamteindruck der Wohnanlage mit einer auf dem Balkon einer Eigentumswohnung aufgestellten Parabolantenne verbunden ist. GG Art. 5 Abs. 1; WEG § 10 Abs. 2 Die Wohnungseigentümer können durch Vereinbarung einschränkende Voraussetzungen bestimmen und das Anbringen von Parabolantennen auch generell verbieten. Auf Grund einer Inhaltskontrolle nach § 242 BGB können solche Vereinbarungen allerdings unwirksam sein, wenn es für ein Festhalten insbesondere an einem generellen Verbot an einem berechtigten Interesse fehlt. WEG § 15 Ein generelles Verbot von Parabolantennen kann nicht durch Mehrheitsbeschluß angeordnet werden. Ein solcher Beschluß ist jedoch grundsätzlich nicht nichtig, sondern nur anfechtbar. Zur Nichtigkeit führt es allerdings, wenn mit dem Beschluß eine Vereinbarung abgeändert wird.BGH22.01.2004
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L 7 SO 4415/05 - Mieteranspruch auf Sozialhilfe für Kosten der Schönheitsreparaturen bei Auszug aus der Wohnung; Anspruch auf Ersatz des an den Vermieter zu zahlenden Nutzungsausfalls und auch SchadensersatzansprücheLeitsatz: Der Empfänger von Leistungen der Grundsicherung hat Anspruch auf die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (§ 29 SGB XII). Zu den Unterkunftskosten in diesem Sinne gehören Kosten der Auszugsrenovierung jedenfalls dann, wenn der Hilfeempfänger hierzu mietvertraglich verpflichtet ist und die Renovierungskosten im Zusammenhang mit einem notwendigen Umzug anfallen. Dieser Anspruch steht unter dem Vorbehalt des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 SGB XII). (Leitsatz der Redaktion)LSG Baden-Württemberg23.11.2006