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  1. 25 S 22/18 - Verwalterpflicht zur Aushändigung einer Eigentümerliste
    Leitsatz: 1. Der WEG-Verwalter ist verpflichtet, eine aktuelle Eigentümerliste zu führen, die er auf Verlangen jedem einzelnen Wohnungseigentümer vorzulegen hat. 2. Die Verpflichtung zur Übergabe einer Eigentümerliste umfasst lediglich die Namen und ladungsfähigen Anschriften der anderen Wohnungseigentümer, nicht aber deren eMail-Adressen. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Düsseldorf
    04.10.2018
  2. 67 S 22/18 - Verhältnis der außerordentlich fristlosen Kündigung zur ordentlichen Kündigung
    Leitsatz: ...(entgegen LG Berlin, 66 S 90/17, GE 2017,1347...
    LG Berlin
    06.03.2018
  3. VG 10 A 239.05 - Beseitigung eines Bolzplatzes wegen unzumutbaren Lärms
    Leitsatz: Gehen von einem Bolzplatz andauernd unzumutbare Lärmimmissionen aus, kann ein Anwohner von der Behörde als letztes Mittel Beseitigung der Anlage verlangen. (Leitsatz der Redaktion)
    VG Berlin
    22.09.2006
  4. 2 Z BR 64/96 - Wohnungseigentum; Umbauschäden; Haftung des Wohnungseigentümer wegen einer eigenmächtigen baulichen Veränderung; Bezeichnung der Haftung im Einladungsschreiben; Beschlussfassung über die Ermächtigung des Verwalters zur gerichtlichen Geltendmachung dieser Ansprüche
    Leitsatz: 1. Beschließen die Wohnungseigentümer, daß ein Wohnungseigentümer wegen einer eigenmächtigen baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums für Schäden und Kosten hafte und aus dem Gemeinschaftskonto dafür bestrittene Beträge zu erstatten habe, handelt es sich um eine verbindliche Regelung. Wird der Beschluß angefochten, hat das Gericht die sachliche Begründetheit der in Anspruch genommenen Rechte zu prüfen. 2. Die Bezeichnung eines Gegenstandes im Einladungsschreiben als Beschlußfassung über die Haftung eines Wohnungseigentümers für Kosten und Schäden einer baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums und über die Erstattung zu Unrecht in Anspruch genommener Gelder der Wohnungseigentümer deckt auch eine Beschlußfassung über die Ermächtigung des Verwalters zur gerichtlichen Geltendmachung dieser Ansprüche.
    BayObLG
    30.10.1996
  5. VIII ZR 393/21 - Preisanpassungsklauseln in Fernwärmeverträgen
    Leitsatz: ...2022 - VIII ZR 175/19, BGHZ 232, 312 Rn. 22...
    BGH
    16.11.2022
  6. II ZR 420/13 - Zustimmungspflicht des Gesellschafters zu seinem Ausscheiden aus gesellschaftlicher Treuepflicht, Sanieren oder Ausscheiden
    Leitsatz: ...- Sanieren oder Ausscheiden; Urteil vom 25...
    BGH
    09.06.2015
  7. XII ZR 114/16 - Schriftformheilungsklauseln sämtlich unwirksam
    Leitsatz: ...Anschluss an Senatsurteile vom 25. November 2015...
    BGH
    27.09.2017
  8. VIII ZR 33/18 - Ausgangsmiete für Kappungsgrenzenberechnung bei unbehebbarem Mangel (Minderfläche)
    Der Fall: ...25 % ansetzte und eine Fläche von 84,01 m...
    BGH
    17.04.2019
  9. V ZB 51/03 - Verbot von Parabolantennen durch Teilungserklärung (Vereinbarung) möglich, nicht durch Mehrheitsbeschluß
    Leitsatz: Selbst bei vorhandenem Kabelanschluß kann das besondere Informationsinteresse eines ausländischen Wohnungseigentümers dazu führen, daß die übrigen Wohnungseigentümer den Nachteil hinnehmen müssen, der für den optischen Gesamteindruck der Wohnanlage mit einer auf dem Balkon einer Eigentumswohnung aufgestellten Parabolantenne verbunden ist. GG Art. 5 Abs. 1; WEG § 10 Abs. 2 Die Wohnungseigentümer können durch Vereinbarung einschränkende Voraussetzungen bestimmen und das Anbringen von Parabolantennen auch generell verbieten. Auf Grund einer Inhaltskontrolle nach § 242 BGB können solche Vereinbarungen allerdings unwirksam sein, wenn es für ein Festhalten insbesondere an einem generellen Verbot an einem berechtigten Interesse fehlt. WEG § 15 Ein generelles Verbot von Parabolantennen kann nicht durch Mehrheitsbeschluß angeordnet werden. Ein solcher Beschluß ist jedoch grundsätzlich nicht nichtig, sondern nur anfechtbar. Zur Nichtigkeit führt es allerdings, wenn mit dem Beschluß eine Vereinbarung abgeändert wird.
    BGH
    22.01.2004
  10. L 7 SO 4415/05 - Mieteranspruch auf Sozialhilfe für Kosten der Schönheitsreparaturen bei Auszug aus der Wohnung; Anspruch auf Ersatz des an den Vermieter zu zahlenden Nutzungsausfalls und auch Schadensersatzansprüche
    Leitsatz: Der Empfänger von Leistungen der Grundsicherung hat Anspruch auf die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (§ 29 SGB XII). Zu den Unterkunftskosten in diesem Sinne gehören Kosten der Auszugsrenovierung jedenfalls dann, wenn der Hilfeempfänger hierzu mietvertraglich verpflichtet ist und die Renovierungskosten im Zusammenhang mit einem notwendigen Umzug anfallen. Dieser Anspruch steht unter dem Vorbehalt des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 SGB XII). (Leitsatz der Redaktion)
    LSG Baden-Württemberg
    23.11.2006