Urteil Grundrissänderung als Mangel, Opfergrenze, Veränderung der Mietsache durch den Vermieter im laufenden Vertrag
Schlagworte
Grundrissänderung als Mangel, Opfergrenze, Veränderung der Mietsache durch den Vermieter im laufenden Vertrag
Leitsatz
Der Zuschnitt und die Ausstattung der Mietsache, die der Mieter zum Zeitpunkt der letzten Besichtigung vor Abschluss des Mietvertrages oder zu Beginn des Mietverhältnisses vorgefunden hat, gelten auch ohne ausdrückliche mietvertragliche Regelung der Parteien als konkludent vereinbart. Eine spätere Veränderung durch den Vermieter, die weder gesetzlich noch rechtsgeschäftlich gerechtfertigt ist, stellt einen Mangel der Mietsache i.S.d. §§ 535 ff. BGB dar.
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