67 S 131/19 - Grundrissänderung als Mangel, Opfergrenze, Veränderung der Mietsache durch den Vermieter im laufenden Vertrag
Leitsatz:
Der
Zuschnitt und die Ausstattung der Mietsache, die der Mieter zum Zeitpunkt der
letzten Besichtigung vor Abschluss des Mietvertrages oder zu Beginn des
Mietverhältnisses vorgefunden hat, gelten auch ohne ausdrückliche
mietvertragliche Regelung der Parteien als konkludent vereinbart. Eine spätere
Veränderung durch den Vermieter, die weder gesetzlich noch rechtsgeschäftlich
gerechtfertigt ist, stellt einen Mangel der Mietsache i.S.d. §§ 535 ff.
BGB dar.