31 C 131/18 - Schadensersatz des Mieters wegen unberechtigter Eigenbedarfskündigung
Leitsatz:
1. Ein ehemaliger Mieter kann bei einer unberechtigten
Eigenbedarfskündigung des Vermieters zwar die angefallenen Maklerkosten für
eine neu angemietete Mietwohnung als Schadensersatz von dem bisherigen
Vermieter verlangen, jedoch gehören zu den von dem Vermieter zu ersetzenden
Kosten nicht diejenigen Kosten, die aufgrund des käuflichen Erwerbs eines
Hausgrundstücks durch den ehemaligen Mieter entstanden sind (§ 280 Abs. 1, §
241 Abs. 2, § 573, § 826 BGB i.V.m. § 286 ZPO unter Beachtung von § 2 Abs. 1a
und § 6 Abs. 1 WoVermittG).
2. Ein Schadensersatzanspruch eines Mieters aufgrund
einer Eigenbedarfskündigung des Vermieters kommt grundsätzlich nur dann in
Betracht, wenn entweder der Eigenbedarf von Anfang an nicht bestanden hat,
sondern nur vorgespielt wurde, oder die Geltendmachung des Eigenbedarfs auf
einer fehlerhaften Rechtsanwendung beruht bzw. die Gründe für den Eigenbedarf
innerhalb der Kündigungsfrist weggefallen sind (§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, §
573, § 826 BGB i.V.m. § 286 ZPO).
3. Verpflichtet sich der Vermieter in einem Räumungsvergleich
zu einer namhaften Abstandszahlung (hier: 2.000 €), kann dies auf einen
stillschweigenden Verzicht des Mieters hinsichtlich etwaiger Ansprüche gegen
den Vermieter wegen eines vorgetäuschten (Eigen-) Bedarfs deuten, welcher
wiederum den Zurechnungszusammenhang zwischen der etwaigen Vortäuschung einer
(Eigen-) Bedarfssituation und dem später vom Mieter geltend gemachten Schaden
unterbricht.