63 S 106/15 - Beweislastverteilung bei Anspruch auf Schadensersatz wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen, Vermietung einer renovierungsbedürftigen Wohnung
Leitsatz: 1. Beruft sich der Mieter gegenüber dem Anspruch des Vermieters auf
Durchführung von Schönheitsreparaturen oder auf Schadensersatz wegen
unterlassener Schönheitsreparaturen darauf, dass die überlassene Wohnung
unrenoviert oder renovierungsbedürftig gewesen war, trifft ihn die Darlegungs-
und Beweislast.2. Zur Bedeutung von Übergabeprotokollen für den Renovierungszustand.3. Die Durchführung von Malerarbeiten ein halbes Jahr vor Einzug des
Mieters steht, auch wenn die Wohnung zwischenzeitlich genutzt sein sollte, der
Annahme einer nicht renovierungsbedürftigen Wohnung nicht entgegen; die Überlassung
einer frisch renovierten Wohnung ist für die Wirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel
nicht erforderlich.4. Der Anstrich von Scheuerleisten gehört zu den Schönheitsreparaturen,
weil Scheuerleisten zum Fußboden gehören.
(Leitsätze der Redaktion)