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Urteil Beweislastverteilung bei Anspruch auf Schadensersatz wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen, Vermietung einer renovierungsbedürftigen Wohnung


Schlagworte

Beweislastverteilung bei Anspruch auf Schadensersatz wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen, Vermietung einer renovierungsbedürftigen Wohnung

Leitsätze

1. Beruft sich der Mieter gegenüber dem Anspruch des Vermieters auf Durchführung von Schönheitsreparaturen oder auf Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen darauf, dass die überlassene Wohnung unrenoviert oder renovierungsbedürftig gewesen war, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast.

2. Zur Bedeutung von Übergabeprotokollen für den Renovierungszustand.

3. Die Durchführung von Malerarbeiten ein halbes Jahr vor Einzug des Mieters steht, auch wenn die Wohnung zwischenzeitlich genutzt sein sollte, der Annahme einer nicht renovierungsbedürftigen Wohnung nicht entgegen; die Überlassung einer frisch renovierten Wohnung ist für die Wirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel nicht erforderlich.

4. Der Anstrich von Scheuerleisten gehört zu den Schönheitsreparaturen, weil Scheuerleisten zum Fußboden gehören.

(Leitsätze der Redaktion)

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