Urteil Obligatorische Erstbefassung der Eigentümerversammlung bei beabsichtigter baulicher Veränderung, kein Anspruch der Wohnungseigentümer untereinander auf Stimmabgabe im schriftlichen Verfahren
Schlagworte
Obligatorische Erstbefassung der Eigentümerversammlung bei beabsichtigter baulicher Veränderung, kein Anspruch der Wohnungseigentümer untereinander auf Stimmabgabe im schriftlichen Verfahren
Leitsatz
I. Im Umlaufverfahren setzt ein Beschluss nach § 23 III WEG die schriftliche Zustimmung aller Wohnungseigentümer sowohl zum Verfahren als auch zum Beschlussantrag voraus.
II. Verweigert ein Wohnungseigentümer die Zustimmung zum Beschluss im schriftlichen Verfahren nach § 23 III WEG, ist das schriftliche Verfahren gescheitert.
III. Einen Anspruch auf Abgabe einer Stimme im schriftlichen Verfahren haben die Wohnungseigentümer untereinander nicht.
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